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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLE PREISE SIND NETTOPREISE zzgl. MwSt.! I. Angebote 1. Unsere Kataloge, Preisverzeichnisse, Informationsschreiben und ähnliches informieren den Kunden über unser Angebot. Verträge kommen nur durch Bestellung und unsere Auftragsbestätigung zustande. 2. Die von uns im Zusammenhang mit dem Angebot ausgearbeiteten Zeichnungen, Entwürfe, Modelle und Muster sind unser Eigentum Soweit es sich bei diesen Unterlagen um nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke handelt, werden unsere sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte durch die Aushändigung an den Kunden nicht berührt. Von uns ausgehändigte Zeichnungen, Entwürfe, Modelle und Muster etc. sind, falls der Vertrag nicht zustandekommt, unaufgefordert in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht in einer angemessenen Frist, so sind wir nach erfolgloser Mahnung berechtigt, diese Unterlagen einschließlich der Verpackung zum vollen Wert in Rechnung zu stellen. II. Zahlungsbedingungen 1. Wenn nicht anders vereinbart, so ist der Kaufpreis bei Kaufgegenständen und Materiallieferungen zu einem Drittel bei Abschluß des Vertrages, zu einem Drittel drei Wochen vor Auslieferung bzw. Veranstaltungsbeginn und der Rest bei Übergabe, spätestens 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu zahlen. 2. Bei Eilaufträgen für Kauf- oder Mietgegenstände ist die Hälfte des Preises bei Abschluß des Vertrages und der Rest bei Übergabe, spätestens 2 Tage vor Messebeginn zu zahlen. 3. Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen, letzere nur nach vorheriger Vereinbarung und unter der Voraussetzung, daß sie diskontfähig sind, wobei die Diskontspesen zu Lasten des Bestellers gehen. 4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins treten, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Wir sind insbesondere berechtigt, die Herstellung einzustellen und die Auslieferung zu unterlassen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Ansprüche sind Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu entrichten. 5. Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft. 6. Zum Inkasso sind nur mit unserer schriftlichen Vollmacht versehene Personen berechtigt. Sie sind nur berechtigt, über die erhaltenen Zahlungsmittel zu quittieren, deren endültige Annahme und Verrechnung wir uns vorbehalten. III. Lieferung und Preise 1. Unsere Lieferungen erfolgen unfrei ab Produktionsstätte oder Lagerort unverpackt. Wir behalten uns Teillieferungen in Mengen von mindestens 10 % der bestellten Mengen vor. Bei Abrufaufträgen sind wir im Falle von uns treffenden Preiserhöhungen berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen. In diesem Falle ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag, soweit er unsererseits zum alten Preis noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten. 2. Der Anspruch auf etwa eingeräumte Mengen oder Abschlußrabatte entsteht erst nach Abnahme der gesamten Abschlußmenge. Abgenommene Teilmengen begründen einen solchen Anspruch nicht, auch wenn bereits Gutschrift erteilt worden ist. 3. Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs, bei Zahlungsverzug über drei Monate und bei anwaltlicher oder gerichtlicher Beitreibung kommen Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen in Wegfall, auch wenn hierüber bereits Gutschrift erteilt ist. IV.
Verpackung Soweit das Verpackungsmaterial von uns zur Verfügung gestellt wird, wird es unserem Vertragspartner zu den hierfür üblichen Preisen in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Bei Bestellung von Bahnbehältern geht die bahnamtliche Behältermiete zu Lasten unseres Vertragspartners. V. Versand und Gefahr 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Gutes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir einzelvertraglich noch andere Leistungen übernommen haben. 2. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung des Bestellers, auch bei frachtfreier Lieferung. Der Besteller hat die Frachten skontofrei vorzulegen. Dies gilt auch bei von uns getätigten Bestellungen und Einkäufen. 3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten Versandgut durch uns in Höhe des Neubeschaffungswertes des Versandgutes gegen Diebstahl, Bruch- und Transport- Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 4. Für von uns versand- oder montagefertig gemeldete Ware geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Wird diese Ware nicht innerhalb von 5 Tagen vom Besteller abgerufen bzw. abgenommen, wird sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Sie kann von uns auf Kosten des Bestellers gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert werden, jedoch sind wir hierzu nicht verpflichtet. VI. Lieferzeit 1. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Gut verladen oder mangels Transportmöglichkeiten von uns als versandfertig und im Falle einer von uns auszuführenden Montage montagefertig gemeldet ist. 2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitteilen. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, gerechnet vom vereinbarten Liefertermin, können sowohl der Besteller als auch wir vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche können deshalb vom Besteller nicht geltend gemacht werden. 3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, ist die Haftung auch im Falle grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. In Fällen leicht fahrlässiger Lieferungsverzögerung ist der Schadensersatz auf 5 % des Nettowertes derjenigen Lieferung, mit der wir in Verzug sind, beschränkt. Dies gilt auch für deliktische Ansprüche. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 4. Wir sind berechtigt, für Rechnung des Bestellers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs zur Gewährleistung termingerechter Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- oder Abbau erforderlich sind; die Kosten hierfür trägt der Besteller. Vom Besteller für die Herstellung oder Montage zur Verfügung gestellte Teile sind von diesem rechtzeitig, bei grafischen Vorlagen und Texten 5 Wochen vor Ausstellungsbeginn, frei unserer Produktionsstätte bzw. Montagestelle zur Verfügung zu stellen. Rücklieferung erfolgt unsererseits unfrei ab unserer Produktionsstätte oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers. 5. Mehraufwendungen an Lieferungen und Leistungen, die notwendig sind, um die Folgen unrichtiger Maßangaben des Bestellers oder Veranstalters, von uns unverschuldeter Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerecht ausgeführter Vorleistungen Dritter zu beheben, oder um ungenügende Bodenflächen aufzubereiten, und Mehraufwendungen, die aus anderen vergleichbaren Gründen notwendig sind, gehen zu Lasten des Bestellers. VII. Eigentumsvorbehalt 1. Unsere Verkäufe erfolgen unter Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB. Es gelten folgende Erweiterungen: 2. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. 3. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Werden andere, nicht uns gehörende Waren durch den Besteller mitverarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Die aus einer solchen Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gelten ebenfalls als Vorbehaltsware. 4. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab. Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug, ist er verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 5. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn unsere einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 6. Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. 7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten in der erforderlichen Höhe gegen alle versicherbaren Risiken zu versichern. 8. Wir verpflichten uns, auf die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit zu verzichten, als ihr Wert die zu sichernden Förderungen um mehr als 20 % übersteigt. VIII. Gewährleistung - Mängelrügen 1. Für die Qualität und Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen sind die Durchschnittsausfallmuster maßgebend. Für die praktische Eignung aller bei uns bestellten Artikel trägt der Besteller allein die Verantwortung. 2. Mängelrügen müssen bei Lieferungen und Leistungen von bzw. für Messe- und Ausstellungsgegenstände unverzüglich, bei sonstigen Lieferungen und Leistungen innerhalb einer Woche nach deren Empfang bzw. Ausführung schriftlich geltend gemacht werden. 3. Bei fristgemäßer Rüge sind wir zur unentgeltlichen Nachbesserung oder nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Lediglich bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt dem Besteller das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Seine Berechtigung, von uns Schadensersatz zu fordern, ist auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch uns beschränkt. Dies gilt auch für deliktische Ansprüche. Ausgeschlossen ist die Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn. 4. Für etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. 5. Mängel eines Teiles der Lieferung oder Leistung berechtigen nicht, die Leistung oder Lieferung insgesamt zu beanstanden. 6. Unerhebliche Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Beschaffenheit des Materials berechtigen den Besteller nicht zur Reklamation. 7. Die Maße unserer Entwürfe beruhen stets auf den uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die in diesen Unterlagen gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Maße werden auch von uns in Anspruch genommen, es sei denn, es wird uns schriftlich der Auftrag erteilt, die Maße an Ort und Stelle zu prüfen bzw. zu nehmen. 8. Von uns ersetzte Waren gehen wieder in unser Eigentum über, sie sind auf unser Verlangen auf unsere Kosten in von uns zu bestimmender Versendungsart an uns zurückzusenden. 9. Beanstandet der Besteller die Lieferung und/oder Leistung, so ist er verpflichtet, die Ware bis zur Erzielung einer Verständigung aufzubewahren, ohne für die Aufbewahrung sowie für Auslagen, Transport usw. irgendwelche Kosten berechnen zu können. IX. Besondere Bestimmungen für die Gebrauchsüberlassung von Gegenständen 1. Gegenstände, die wir dem Besteller überlassen haben, sind uns nach Ablauf der vereinbarten Zeit in unbeschädigtem Zustand wieder zurückgeben. Die Kosten des Rücktransports trägt der Besteller, ebenso die Gefahr bis zum Zeitpunkt der Rück-Übergabe. 2. Bei Beschädigung schuldet der Besteller den Ersatz der Reparaturkosten, bei wirtschaftlichem Totalschaden bzw. bei Verlust den Ersatz des Neubeschaffungswerts; die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt. Es ist Sache des Bestellers, die überlassenen Gegenstände während der Dauer der Überlassung zu versichern. 3. Der Besteller haftet für die pünktliche Rückgabe zum vereinbarten Termin und alle Folgen, die sich aus einer verspäteten Rückgabe ergeben. X. Vollservice, Einschaltung von Fremdbetrieben Voll-Service, Dienstleistungen und Besorgungen, die wir für den Besteller auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Bestellung, insbesondere bei Ausstellungsbeteiligungen, ausführen, sind uns gesondert zu vergüten. Mängelansprüche gegen uns aus der von uns beschafften bzw. veranlaßten Besorgung von Lieferungen und/oder Leistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, sofern uns nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl dieser Fremdbetriebe nachgewiesen wird. XI. Haftung Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung, Verzug und unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen, soweit nicht ein Schaden seine Ursache in vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln unserer Geschäftsführer oder Mitarbeiter hat. Wir übernehmen - Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen - keinerlei Haftung für die Beschädigung oder den Verlust uns übergebener Arbeits- und Herstellungsunterlagen, wie Originale, Modelle, Zeichnungen, Negative usw., und zwar auch dann nicht, wenn es sich um besonders wertvolle Gegenstände handelt. Es ist daher ausschließlich Sache des Bestellers, diese Unterlagen zu versichern. XII. Schutzrechte Änderungen an von uns durchgeführten Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen zu signieren und damit zu werben. Bei der Ausführung von Aufträgen durch uns nach uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, daß durch die Ausführungen der Bestellung durch uns nach diesen Unterlagen irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Demgemäß hat der Besteller uns in diesem Zusammenhang von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Wir sind nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob an diesen uns zur Verfügung gestellten Unterlagen irgendwelche Schutzrechte Dritter bestehen. Wird uns von einem Dritten unter Berufung auf seine Schutzrechte die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, für die der Besteller Zeichnungen, Muster, Modelle, Entwürfe usw. geliefert hat, untersagt, so sind wir berechtigt, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz für die aufgewendeten Kosten und den entgangenen Verdienstausfall zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, die ihm von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modelle, Entwürfe und sonstigen Unterlagen keiner betriebsfremden Person zugänglich zu machen oder zur Einsicht zu überlassen. Das gilt auch für Abschriften oder Kopien dieser Unterlagen. Auf unser Verlangen sind diese Unterlagen jederzeit zurückzugeben. Der Besteller ist nicht berechtigt, ihm von uns übermittelte Ideen ohne unsere Zustimmung auszuwerten oder durch Dritte auswerten zu lassen. XIII. Sonstiges Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Geschäftsverkehr mit uns ergeben, ist Mainz, sofern der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der einheitlichen Kaufgesetze vom 17.7.1973. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind jedoch verpflichtet, die betreffende Bestimmung durch eine ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. |
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